Kurz gesagt
Eine feste Quote wie „eine Sicherheitskraft pro 100 Gäste“ schreibt in Berlin und Brandenburg keine Verordnung vor. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen legt ein mit den Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept die Mindestzahl der Ordnungskräfte fest, gestaffelt nach Besucherzahl und Gefährdung. Bei kleineren Veranstaltungen ergibt sich der Bedarf aus den Posten, die gleichzeitig besetzt sein müssen.
Gibt es eine Faustregel für Security pro Gast?
Im Internet kursieren Richtwerte wie eine Sicherheitskraft je 100 Besucher. In den Vorschriften, die in Berlin und Brandenburg für Versammlungsstätten gelten, steht eine solche Quote nicht. Die Berliner Betriebs-Verordnung (BetrVO) und die Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung (BbgVStättV) regeln stattdessen, wer für die Sicherheit verantwortlich ist, ab wann ein mit den Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept Pflicht wird und welche Aufgaben der Ordnungsdienst erfüllen muss.
Für große Versammlungsstätten verlangen beide Verordnungen, dass das Sicherheitskonzept die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes festlegt, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden. Die Zahl wird also für den Einzelfall bestimmt und nicht nach einer Formel. Pauschale Werte aus dem Internet ersetzen diese Prüfung nicht und sind rechtlich ohne Bedeutung.
Wann gelten die Vorschriften für Versammlungsstätten?
Die Verordnungen gelten nicht für jede Feier. Ihr Anwendungsbereich ist in Berlin (§ 23 BetrVO) und Brandenburg (§ 1 BbgVStättV) gleich aufgebaut und umfasst drei Fälle, die unten aufgeführt sind.
Ist die Besucherzahl nicht in der Bau- und Betriebsbeschreibung festgelegt, wird sie nach der Fläche bemessen: ein Besucher je Quadratmeter bei Sitzplätzen an Tischen, zwei Besucher je Quadratmeter bei Sitzplätzen in Reihen und bei Stehplätzen (§ 24 BetrVO). Ein Saal mit 150 Quadratmetern Stehfläche kann rechnerisch also schon 300 Besucher fassen und damit über der Schwelle von 200 liegen.
Für Feste auf Straßen und Plätzen ohne Szenenflächen und Tribünen passt dieser Anwendungsbereich häufig nicht. Welche Auflagen dann gelten, klären die zuständigen Genehmigungsbehörden im jeweiligen Verfahren.
- Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen – oder mehrere Räume mit gemeinsamen Rettungswegen, die zusammen mehr als 200 Besucher fassen
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen
- Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und mehr als 5.000 Besucher fassen
Ab wann ist ein Sicherheitskonzept Pflicht?
Die Grundregel steht in § 37 Abs. 1 BetrVO und § 43 Abs. 1 BbgVStättV: Erfordert es die Art der Veranstaltung, muss der Betreiber ein Sicherheitskonzept erstellen und einen Ordnungsdienst einrichten, in Berlin zusätzlich einen Sanitätsdienst. Ob das so ist, hängt von Programm, Publikum und Ort ab – nicht allein von der Besucherzahl.
Fest vorgeschrieben ist das Konzept für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen. Es muss dann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden aufgestellt werden, in Berlin insbesondere mit Polizei und Feuerwehr, in Brandenburg mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten. Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind außerdem rechtzeitig der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 35 Abs. 3 BetrVO, § 41 BbgVStättV).
Im Sicherheitskonzept werden unter anderem festgelegt:
- die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden
- die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen
- die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen
- in Berlin außerdem der Umfang des Sanitätsdienstes und die damit beauftragte Organisation
Was der Ordnungsdienst leisten muss
Wie viele Kräfte nötig sind, ergibt sich vor allem aus den Aufgaben. Der Ordnungsdienst muss unter der Leitung einer vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleitung stehen. Während des Betriebs muss zudem der Betreiber oder eine beauftragte Veranstaltungsleitung ständig anwesend sein und die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst gewährleisten (§ 32 BetrVO, § 38 BbgVStättV).
Getrennt davon sind Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst zu planen. Bei Veranstaltungen auf Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 Quadratmetern Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein (§ 35 Abs. 2 BetrVO, § 41 BbgVStättV). In Berlin kann sie die Feuerwehr stellen oder der Betreiber, wenn er über genügend ausgebildete Selbsthilfekräfte für den Brandschutz verfügt.
Ordnungsdienstleitung und Ordnungsdienstkräfte sind nach § 37 Abs. 4 BetrVO und § 43 Abs. 4 BbgVStättV insbesondere verantwortlich für:
- die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und an den Zugängen zu den Besucherblöcken
- die Einhaltung der zulässigen Höchstbesucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze
- freie Rettungswege (Berlin) und die Beachtung der Verbote etwa zu offenem Feuer und Pyrotechnik (Brandenburg)
- die Sicherheitsdurchsagen
- die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall
Welche Faktoren die Zahl der Sicherheitskräfte bestimmen
Aus diesen Pflichten folgt ein praktischer Grundsatz: Planen Sie Posten, nicht Köpfe pro Gast. Jede Stelle, die während der Veranstaltung besetzt sein muss, braucht mindestens eine Kraft, bei langen Veranstaltungen zusätzlich Ablösungen für Pausen. Welche Posten das sind, hängt von diesen Faktoren ab:
- Besucherzahl und Einlassspitze: Entscheidend ist nicht nur, wie viele Gäste kommen, sondern wie viele gleichzeitig ankommen. Ticket- und Taschenkontrollen brauchen bei Andrang mehr Kontrollspuren.
- Gelände und Gebäude: Zahl der Ein- und Ausgänge und Notausgänge, Bühnen, Backstage- und VIP-Bereiche, Parkflächen.
- Art der Veranstaltung und Publikum: Ein Firmenempfang mit Gästeliste stellt andere Anforderungen als ein öffentliches Konzert oder ein Stadtfest mit freiem Zugang.
- Ausschank: Alkohol verändert die Stimmung im Laufe des Abends und kann Konflikte begünstigen.
- Künstler und prominente Gäste: Sie brauchen gegebenenfalls eigene Begleitung und geschützte Wege.
- Dauer, Aufbau und Abbau: Gelände und Technik müssen oft schon vor dem Einlass und bis nach dem Ende bewacht werden, auch über Nacht.
- Behördliche Auflagen: Was im Sicherheitskonzept oder in der Genehmigung steht, ist das Minimum.
Ein vereinfachtes Beispiel: vom Lageplan zur Zahl der Kräfte
Zum Beispiel ein Sommerfest auf einem Firmengelände mit 800 Gästen, einem Haupt- und einem Nebeneingang, einer Bühne und einem Parkplatz. Die folgenden Zahlen sind ein vereinfachtes Rechenbeispiel und keine Empfehlung für Ihre Veranstaltung.
Während des Einlasses sind etwa zwei Kontrollspuren am Haupteingang, ein Posten am Nebeneingang, einer an der Bühne, einer auf dem Parkplatz und ein mobiler Posten für Gelände und Rettungswege zu besetzen – zusammen sechs Posten. Hinzu kommt eine Leitung, die keinen festen Posten übernimmt, sondern den Überblick behält und Ansprechpartner für Veranstalter, Polizei und Sanitätsdienst ist. Nach dem Einlass kann ein Teil der Kräfte in andere Aufgaben wechseln, etwa an den Ausschank oder in den Backstage-Bereich. Bei langen Veranstaltungen braucht jeder durchgehend besetzte Posten zusätzlich Ablösungen für die Pausen.
Das Ergebnis ist keine Quote, sondern ein Plan, den Sie mit Betreiber und Behörden besprechen können. Er ändert sich, sobald sich Programm, Ausschank, Gelände oder Publikum ändern.
Wer darf welche Aufgaben übernehmen?
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, braucht nach § 34a GewO eine Erlaubnis. Die eingesetzten Wachpersonen müssen zuverlässig sein und eine IHK-Unterrichtung nachweisen. Für Bewachungspersonal umfasst sie 40 Unterrichtsstunden, unter anderem zu Notwehr und Notstand, Umgang mit Menschen und Unfallverhütung.
Für bestimmte Tätigkeiten reicht das nicht. Eine bestandene Sachkundeprüfung vor der IHK ist unter anderem vorgeschrieben für Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken und für Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion (§ 34a Abs. 1a GewO). Bei solchen Großveranstaltungen müssen alle Wachpersonen, auch ohne Leitungsfunktion, ein sichtbares Schild mit Namen oder Kennnummer und der Bezeichnung des Unternehmens tragen (§ 18 Abs. 3 BewachV).
Sicherheitskräfte haben keine polizeilichen Befugnisse. Sie handeln mit den Rechten, die jedermann bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe zustehen, und mit den Selbsthilferechten, die ihnen der Auftraggeber vertraglich überträgt, stets nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 34a Abs. 5 GewO). Umso wichtiger sind klare Absprachen mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst.
So läuft die Planung mit einem Sicherheitsdienst ab
Je früher die Eckdaten feststehen, desto genauer lässt sich der Bedarf bestimmen. Unterstützung bei Einlass, Ordnungsdienst und Bewachung beschreibt die Seite Veranstaltungsschutz, für Clubs und Gastronomie die Einlasskontrolle. Für eine erste Einschätzung genügen die Angaben aus Schritt 1 – telefonisch oder über die Anfrage. Diese Reihenfolge hat sich in der Planung bewährt:
- Eckdaten sammeln: Datum, Ort, Zeiten, erwartete Besucher, Programm, Ausschank, Lage- oder Bestuhlungsplan.
- Begehung: Ein- und Ausgänge, Rettungswege, Bühnen- und Backstagebereiche vor Ort ansehen.
- Postenplan: Für jede Phase – Aufbau, Einlass, Programm, Auslass, Abbau – festlegen, welche Posten wie lange besetzt sind. Daraus ergibt sich die Zahl der Kräfte.
- Abstimmung: Postenplan und Sicherheitskonzept mit Betreiber, Behörden und Sanitätsdienst abgleichen.
- Einweisung und Nachbereitung: Briefing vor Einsatzbeginn, feste Ansprechpartner, Auswertung nach der Veranstaltung.
Häufige Fragen
Wie viele Security braucht man pro 100 Gäste?
Dafür gibt es in Berlin und Brandenburg keine gesetzliche Quote. Die Vorschriften für Versammlungsstätten verlangen bei mehr als 5.000 Besucherplätzen ein mit den Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept, das die Mindestzahl der Ordnungskräfte nach Besucherzahl und Gefährdung staffelt. Bei kleineren Veranstaltungen ergibt sich der Bedarf aus den Posten: Eingänge, Kontrollen, Bühne, Rettungswege und Ablösungen.
Ab wie vielen Besuchern braucht man ein Sicherheitskonzept?
Zwingend mit den Behörden abzustimmen ist es in Berlin und Brandenburg für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen. Darunter muss der Betreiber ein Sicherheitskonzept erstellen und einen Ordnungsdienst einrichten, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert. Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind zudem rechtzeitig der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde anzuzeigen.
Braucht eine private Feier mit 100 Gästen einen Sicherheitsdienst?
Die Vorschriften für Versammlungsstätten greifen in der Regel nicht, denn sie gelten erst für Versammlungsräume mit mehr als 200 Besuchern. Sinnvoll kann ein Sicherheitsdienst trotzdem sein, etwa bei offenem Zugang, Ausschank bis spät in die Nacht, wertvoller Technik oder bekannten Gästen. Wie viele Kräfte nötig sind, ergibt sich dann aus Ort, Ablauf und den Posten, die besetzt sein sollen.
Welche Qualifikation brauchen Ordner bei Großveranstaltungen?
Gewerblich eingesetzte Wachpersonen brauchen eine IHK-Unterrichtung nach § 34a GewO, die für Bewachungspersonal 40 Unterrichtsstunden umfasst, und müssen zuverlässig sein. Wer zugangsgeschützte Großveranstaltungen in leitender Funktion bewacht, braucht zusätzlich eine bestandene Sachkundeprüfung. Bei solchen Veranstaltungen tragen alle Wachpersonen ein sichtbares Schild mit Namen oder Kennnummer und Firmenbezeichnung.
Wer ist für die Sicherheit einer Veranstaltung verantwortlich?
Nach den Vorschriften für Versammlungsstätten zunächst der Betreiber. Er kann seine Pflichten schriftlich auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder seine Veranstaltungsleitung mit der Stätte vertraut ist; die Verantwortung des Betreibers bleibt dabei bestehen. Ein beauftragter Sicherheitsdienst übernimmt die vertraglich vereinbarten Aufgaben. Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen und Stand (5)
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen: Betriebs-Verordnung (BetrVO) vom 10.10.2007, zuletzt geändert am 10.05.2019 – §§ 23, 24, 32, 35, 37 · Stand Oktober 2026
- Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung (BbgVStättV) vom 28.11.2017 – §§ 1, 38, 41, 43 · Stand Oktober 2026
- Gewerbeordnung (GewO), § 34a Bewachungsgewerbe · Stand Oktober 2026
- Bewachungsverordnung (BewachV), § 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson · Stand Oktober 2026
- Bewachungsverordnung (BewachV), Anlage 2: Sachgebiete der Unterrichtung (40 Unterrichtsstunden) · Stand Oktober 2026
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand der Angaben: 19. Oktober 2026.




